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VERLAUTBART AM: 28. September 2005
Halten von Spielautomaten und von Musikautomaten
VERLAUTBART AM: 20. September 2005 Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Lagerhausstraße“ durch das Wort „Messestraße“ und die Wortfolge „die Südportalstraße, die Csardastrasse, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und diese bis zum Praterstern“ durch die Wortfolge „die Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die Hauptallee und diese bis zum Praterstern“ ersetzt. 2. § 15 Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird.“ 3. Im § 15 werden im Abs. 2a die Wortfolgen „oder ein gemeinsames Überwachungssystem“ und „oder gemeinsames Personal“ gestrichen und nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt: „(7) Veranstaltungsstätten für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der in § 18 Abs. 3 genannten Interessen, insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen. Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen. (8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet.“ 4. § 15 Abs. 5 lautet: „Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.“ 5. Im § 26 Abs. 1 werden in Z 1 und 2 jeweils die Wortfolge „eine halbe Stunde vor“ durch das Wort „mit“ ersetzt und in Z 3 wird folgender Satz angefügt: „Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und Samstag und Sonntag um 04.00 Uhr, wenn • sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, auf die die Gewerbeordnung nicht anwendbar ist, oder im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung, für die gewerbebehördlich keine bestimmten Öffnungszeiten festgesetzt sind, durchgeführt wird, oder sie in einem der in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Volksbelustigungsorten stattfindet und • an der jeweiligen Veranstaltung nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig aktiv teilnehmen können. “ 6. Im § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.“ 7. Im § 30 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4 folgende Z 5 und Z 6 angefügt: „5. Kriegsspiele aller Art und 6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (z.B. Kugel, Münze usw.) befindet.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: 1043 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 2 Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz 1. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd lautet: „dd) die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 2. Dem § 28 Abs. xxx wird folgender Abs. xxx angefügt: "(xxx) § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist Artikel II Änderung des Glücksspielgesetzes Das Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 1. § 17 Abs. 3 Z 1 lautet: „1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8 für die ersten 400 Millionen Euro .........................................:........................................... 18,5 vH 2. §17 Abs. 7 lautet: „(7) Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialenUnterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.“ 3. § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten: „2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus 4. Dem § 59 wird folgender Abs. 18 angefügt: „(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit Artikel III Änderung des Gebührengesetzes 1957 Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 1. § 28 Abs. 3 lautet: „(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die 2. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 lautet: „6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des vom Wert des bedungenen Entgelts .........................................................2 vH. Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland 3. § 33 TP 17 Abs. 3 entfällt. 4. Dem § 37 wird folgender Abs. xxx angefügt: „(xxx) § 28 Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Artikel IV Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005 Das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des 1. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: „(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden bei 2. Nach § 23wird folgender § 23a angefügt: „ § 23a. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur |
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