Gesetze

Am 15.4.2010 zur Notifizierung unter der Notifizierungsnummer 2010/228/a in Brüssel eingereicht:

 Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)

Eingereichter Text abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?fuseaction=getdraft&inum=1554942

 

 

W I E N

Neues Vergnügungssteuergesetz

VERLAUTBART AM: 28. September 2005
TRITT IN KRAFT AM: 1. November 2005

Novelle zum Veranstaltungsgesetz

VERLAUTBART AM: 20. September 2005
TRITT IN KRAFT AM: 1. Oktober 2005

 

BUND

Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz – ABÄG

 

Veranstaltungs- und Veranstaltungsstättengesetze, Vergnügungs-, bzw. Lustbarkeitsabgabegesetze für ganz Österreich unter:

 

Sollten Sie den gewünschten Text nicht finden rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

 
 

www.ris.bka.gv.at

Rechtsinformationssystem  -  Landesrecht  -  Fragebogen (Stichwort eingeben,
z.B.: Veranstaltungsgesetz)
 
     
  www.help.gv.at
Gesetze  -  WRI  -  WRS  -  Volltextsuche  -  Fragebogen (Stichwort eingeben,
z.B.: Vergnügungssteuer)

 
 




Neues Vergnügunssteuergesetz:

VERLAUTBART AM: 28. September 2005
TRITT IN KRAFT AM: 1. November 2005

 

                      Halten von Spielautomaten und von Musikautomaten


§ 6 (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld
oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer
je begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro.
Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis
durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt
wird.

(2)   Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein
Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden
kann, beträgt die Steuer je begonnenem Kalendermonat 100 Euro.

(3)   Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die Steuer je Apparat und
begonnenem Kalendermonat 40 Euro.

(4)   Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde
sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten
wird.

(5)   Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich
oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die Steuerpflicht für den neuen
Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates
rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten
Apparates erfolgt.

(6)   Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen anderen
Aufstellungsort verbracht, so entsteht die Steuerpflicht am neuen Aufstellungsort erst ab dem
folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung am neuen Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14
Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt.

(7)   Zu Kontrollzwecken sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, an jedem von ihnen
gehaltenen Apparat einen amtlichen Nachweis (Steuerausweis) über die ordnungsgemäße
Anmeldung dieses Apparates deutlich sichtbar durch Aufkleben anzubringen. Weiters ist
eine Durchschrift der Anmeldung am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle
bereitzuhalten.

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Novelle zum Veranstaltungsgesetz:

VERLAUTBART AM: 20. September 2005
TRITT IN KRAFT AM: 1. Oktober 2005

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

 

Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Lagerhausstraße“ durch das Wort „Messestraße“ und die Wortfolge „die Südportalstraße, die Csardastrasse, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und diese bis zum Praterstern“ durch die Wortfolge „die Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die Hauptallee und diese bis zum Praterstern“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird.“

3. Im § 15 werden im Abs. 2a die Wortfolgen „oder ein gemeinsames Überwachungssystem“ und „oder gemeinsames Personal“ gestrichen und nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Veranstaltungsstätten für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der in § 18 Abs. 3 genannten Interessen, insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen.

Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.

(8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet.“

4. § 15 Abs. 5 lautet:

„Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.“

5. Im § 26 Abs. 1 werden in Z 1 und 2 jeweils die Wortfolge „eine halbe Stunde vor“ durch das Wort „mit“ ersetzt und in Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und Samstag und Sonntag um 04.00 Uhr, wenn

•  sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, auf die die Gewerbeordnung nicht anwendbar ist, oder im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung, für die gewerbebehördlich keine bestimmten Öffnungszeiten festgesetzt sind, durchgeführt wird, oder sie in einem der in

§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Volksbelustigungsorten stattfindet und

•  an der jeweiligen Veranstaltung nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig aktiv teilnehmen können. “

6. Im § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.“

7. Im § 30 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4 folgende Z 5 und Z 6 angefügt:

„5. Kriegsspiele aller Art und

6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (z.B. Kugel, Münze usw.) befindet.“

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage zu entscheiden.

 

 

Der Landeshauptmann:                                  Der Landesamtsdirektor:                       

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Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz – ABÄG

1043 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 2

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das
Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005
(Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz- ABÄG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd lautet:

„dd) die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21
Glücksspielgesetz erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze, ausgenommen
Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten;“

2. Dem § 28 Abs. xxx wird folgender Abs. xxx angefügt:

"(xxx) § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist
auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt
wurden bzw. sich ereignet haben.“

Artikel II

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8

für die ersten 400 Millionen Euro .........................................:........................................... 18,5 vH
für alle weiteren Beträge.................................................................................................. 27,5 vH“

2. §17 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialenUnterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.“

3. § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

„2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus
Glücksspielautomaten 39 vH.
3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen
48 vH.“
2 von 2 1043 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext

4. Dem § 59 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft. § 17 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die
Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile
sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und
Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3).
Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von
Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.“

2. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 lautet:

„6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des
Totos

vom Wert des bedungenen Entgelts .........................................................2 vH.

Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland
vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.“

3. § 33 TP 17 Abs. 3 entfällt.

4. Dem § 37 wird folgender Abs. xxx angefügt:

„(xxx) § 28 Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche
die Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 33 TP 17 Abs. 3 in der Fassung vor dem
BGBl. I Nr. xxx/2005 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor
dem 1. Oktober 2005 entsteht.“

Artikel IV

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005

Das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden bei
der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a abzuziehen. Der Abzug dieses
Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder und der Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9
Abs. 1 zu erfolgen.“

2. Nach § 23wird folgender § 23a angefügt:

„ § 23a. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre
jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des Aufkommens an der
Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für
Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 verringert werden.
(2) Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem § 12 Abs 1 in Höhe
der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt.
(3) Die Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der
rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den Zeitpunkten und dem jeweiligen
Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.“

 

 
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